Heute ist der 26. Saatmond 26 n.B.

Vorwort

Die Lex Consistorii Yddlandiensis bilde den Rahmen, in welchem der Kronrat Yddlands als das einzige politische Beratungsgremium des Reiches dauerhaft für Sicherheit, Frieden sowie Wohlstand im Fürstentum Yddland sorgen soll und das Fürstentum bekennt sich zur außerordentlichen Bedeutsamkeit des Kronrates. Durch dieses Gesetz soll die ordentliche und umsichtige Beratung durch den Adel Yddlands an den Fürsten sichergestellt und gefördert werden. Jedes Mitglied des Kronrat ist sich der mit seinem Dienst verbundenen Verantwortung und der sich folgerichtig ergebenden Verpflichtung sowie des besonderen und persönlichen Vertrauens des Fürstens bewusst.

§1 Grundsätze

  1. Der Kronrat ist ein mehrköpfiges politisches Beratungsgremium, welches den Fürsten in dessen Entscheidungen berät. Die Beratung des Fürsten erfolgt in Form von konkret sachlichen Ratschlägen oder Empfehlungen, die der Schriftform bedürfen.
  2. Die Konsultation des Kronrates erfolgt in Form einer Versammlung der Kronräte, die als Sitzung gilt.

§2 Kronräte

  1. Dem Kronrat gehören grundsätzlich alle belehnten yddländischen Adligen, jedoch nicht der Fürst, sowie der Kanzler an. Die Festlegung der genauen Anzahl der Kronräte, deren Ernennung sowie deren Absetzung obliegen dem Fürsten.
  2. Die Kronräte handeln ausschließlich im Sinne und zum Wohle des Fürstentums Yddland. Auch wenn ein Kronrat sein Lehen oder Amt vertritt und daher seine primären Verpflichtungen erfüllt, darf er den Amtsgeschäften eines Kronrates nicht sekundär nachkommen.
  3. Die Ãœbertragung von Recht und Pflicht eines Kronrates an einen anderen Kronrat oder an einen Dritten ist nicht gestattet.
  4. Personen die kein Mitglied des Kronrates sind gelten im Sinne dieser Regelung als Dritte.

§3 Ordentliche Sitzung

  1. So zu einer Versammlung des Kronrates die Einberufung entsprechend dieser Regelung, die Ausstellung einer invitatio (§4) sowie die Affirmation der invitatio von wenigstens der Hälfte der Kronräte erfolgt ist, gilt diese als ordentliche Sitzung des Kronrates.
  2. Das Recht zur Einberufung des Kronrates zu einer ordentlichen Sitzung obliegt dem Fürsten oder dem Kanzler.
  3. Der Kanzler ist, so sich wenigstens fünf Kronräte mit einem gemeinschaftlichen Antrag auf Einberufung einer ordentlichen Sitzung an ihn wenden, zur Einberufung angehalten. Als Grundlage dieses Antrages bedarf es mindestens einer Eingaben, die der Konsultation durch den Kronrat würdig sind.
  4. Der Ratschlag einer ordentlichen Sitzung, der an den Fürsten ergeht und in einfacher Mehrheit bestimmt wird, gilt als consilium. So das consilium in Einstimmigkeit erfolgt, gilt dies als consilium omnium.

§3a Außerordentliche Sitzung

  1. So zu einer Versammlung des Kronrates die Einberufung entsprechend dieser Regelung, die Ausstellung einer invitatio (§4) erfolgt und zur Versammlung wenigstens vier Kronräte anwesend sind, gilt diese als außerordentliche Sitzung des Kronrates. Gleiches gilt, so die Voraussetzungen des §3 (i) gegeben sind, jedoch mehr als die Hälfte der Kronräte der Affirmation widersprochen haben.
  2. Das Recht zur Einberufung des Kronrates zu einer außerordentlichen Sitzung obliegt dem Fürsten oder dem Kanzler.
  3. Der Kanzler ist, so sich wenigstens drei Kronräte mit einem gemeinschaftlichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung an ihn wenden, zur Einberufung angehalten. Als Grundlage dieses Antrag bedarf es mindestens einer Eingabe, die der Konsultation durch den Kronrat würdig ist und die eine unaufschiebbare zeitliche Dringlichkeit mit sich führt.
  4. Die Empfehlung einer außerordentlichen Sitzung, die an den Fürsten ergeht und einstimmig bestimmt wird, gilt als commendatio.

§4 Invitatio

  1. Die Ausstellung einer invitatio zu jedweder Sitzung des Kronrates, die der Schriftform bedarf, hat durch den Einberufenden zu erfolgen.
  2. Die invitatio zu einer ordentlichen Sitzung erfolge mit einer angemessenen Zeitspanne. Die zur außerordentlichen Sitzung kann kurzfristig erfolgen.
  3. Für die invitatio gelte eine stillschweigenden Affirmation. Diese kann nur widersprochen werden, so eine fristgerechte und begründete Absage, die der Schriftform bedarf, beim Einberufenden eingegangen ist.

§5 Eingaben

  1. Die Grundlage für die Konsultation des Kronrates bilden die sogenannten Eingaben. Diese umfassen mitunter, jedoch nicht ausschließlich:
    1. Belange der Exekutive, wie politische Entscheidungen
    2. Belange der Legislative, wie Gesetzesvorlagen
    3. Belange der Judikative, wie die Auslegung des bestehenden Rechts,
    4. Belange von Ämtern, wie Vorschläge zur Ernennung und Absetzung sowie
    5. interne Belange des Kronrates, wie Sanktionen im Kronrat
  2. Eine Eingabe bedarf einer sachlichen Begründung, einer entsprechenden Würdigkeit der Beratung im Kronrat sowie der Schriftform.
  3. Eingaben werden nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gegliedert in
    1. ordentliche Eingabe, die vor einer Sitzung eingehen
    2. eilige Eingabe, die erst am Tag der Sitzung eingeht und
    3. ad-hoc Eingabe, die während einer Sitzung eingeht

§6 Verificatio

  1. Ob für eine Eingabe eine Würdigkeit der Beratung durch den Kronat nach §5 (ii) besteht, ist mittels einer verificatio, einer angemessenen Überprüfung, festzustellen. Des Weiteren diene die verificatio der Vermeidung von Mehrfacheingaben mit selbem oder ähnlichem Inhalt.
  2. So einer Eingabe keine entsprechende Würdigkeit beschieden wurde, ist die Umwidmung in eine andere Form der Eingabe nicht statthaft.
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