Capitulum 1 - Praeparatio
§7 Richtsätze
Mit Ausstellung der invitatio (§4) beginnt die Zeit der praeparatio, die vornehmlich der inhaltlichen und logistischen Vorbereitung des Kronrates dient.
§8 Ordentliche Eingaben
- Den Kronräten obliegt es während der Zeit der praeparatio ordentliche Eingaben nach §5 (iii) lit. (a) zu erstellen.
- Diese sind zeitnah an den Kanzler zu übermitteln, der die Verantwortung für die verificatio (§6) sämtlicher ordentlicher Eingaben trägt.
- So einer ordentlichen Eingabe eine entsprechende Würdigkeit beschieden wurde, ist der einreichende Kronrat fortan zur weiteren Ausarbeitung der Eingabe verpflichtet.
Capitulum 2 - Sitzung
§9 Direktion
- Jede Sitzung ist von einer Direktion zu leiten. Diese zeichnet sich verantwortlich für Festlegung und Führung des Protokolls, die Ausübung der protokollarischen Pflichten sowie die Wahrung des rechten Verfahrens. Ferner wird der Direktion eine judikative Kompetenz zugestanden (§13 (ii)).
- Grundsätzlich obliegt die Direktion dem Kanzler. So dieser nicht anwesend ist, hat er die Direktion an einen der anwesenden Kronräte abzutreten.
§10 Eilige Eingabe
- Eine Eingabe, die erst am Tag der Sitzung, jedoch mindestens zwei Stundengläser vor Eröffnung der Sitzung von wenigstens drei Kronräten als gemeinsame Eingabe erfolgt, gelte als eilige Eingabe (§4 (iii) lit. (b)).
- Die Verantwortung der verificatio für eine eilige Eingaben trägt die Direktion.
§11 Ad-hoc Eingabe
- Eine Eingabe, die erst zur laufenden Sitzung eingebracht wird, gelte als ad-hoc Eingabe. Für diese entfällt die Schriftform nach §5 (ii).
- Die Verantwortung der verificatio für eine ad-hoc Eingaben trägt der Kronrat.
§12 Auftrag und Beirat
- So der Charakter einer Eingabe es erfordert, ist es möglich an einen oder mehrere Kronräte einen Auftrag zu delegieren. Der Auftrag bedarf konkreter Formulierungen von Ziel, Zuständigkeit sowie Frist.
- So der Charakter einer Eingabe es erfordert, kann ein Auftrag an einen Beirat erteilt werden. Sowohl über die Aufstellung als auch über die personelle Besetzung von mindestens drei, aber höchstens fünf yddländischen Köpfen, befindet der Kronrat. Die Einbindung eines Fremdländers bedarf eines consilium omnium nach §3 (iv) S.2.