Vorwort
Das Lex Arcana Yddlandiensis bilde den Rahmen, in welchem durch arkanes Wirken langfristig Fortschritt, Wohlstand und Sicherheit im Fürstentum Yddland gefördert werden sollen und das Fürstentum bekennt sich zu dem Mehrwert, den arkanes Wirken im Rahmen der Schranken dieses Gesetzes bringt. Durch dieses Gesetze soll die Gewinnung von Arkanwirkern und mithin die Qualität und Brauchbarkeit arkanen Wirkens für das Fürstentum Yddland sichergestellt und gefördert werden. Jeder arkan Begabte ist sich der mit seiner Gabe verbundenen besonderen Verantwortung und der sich daraus folgerichtig ergebenden Verpflichtungen sowie des besonderen Vertrauens des Fürsten bewusst.
§1 Grundsatz
- In den im Rahmen dieses Gesetzes gesetzten Schranken sei das Wirken von Magie Yddländern im Territorium des Fürstentums Yddland grundsätzlich gestattet.
- Das Territorium des Fürstentums Yddland entspricht dem in §5 (i) Lex Prima definierten Gebiet.
- Als Yddländer gelte jeder yddländische Adelige, jeder yddländische Bürger sowie jeder yddländische Freie und Unfreie. Jede andere Person gelte für die Maßstäbe dieses Gesetzes als Fremdländer.
§2 Persona praedita
- Jede Person, bei welcher der begründete Verdacht besteht, sie verfüge über jedwede Art der arkanen Begabung, gelte zunächst als potentielle persona praedita im Sinne dieses Gesetzes.
- Jede potentielle persona praedita habe sich einer verificatio durch den Arkanrat zu unterziehen, welche die Erfassung und Überprüfung des Potenzials und der Gefährlichkeit der arkanen Begabung oder Fähigkeiten der potentiellen persona praedita zum Ziel hat. Die Ergebnisse seien dem Lehensherren der potentiellen persona praedita zeitnah zu übermitteln.
- So die arkane Begabung bestätigt wird, ist eine persona praedita einer Prüfung seines kulturellen, ideologischen oder individuellen Hintergrundes zu unterziehen. So die persona praedita von Stand ist, sei eine restriktive Prüfung angezeigt, die zuvor vom zu Prüfenden selbst oder einer yddländischen Person von Stand zu genehmigen ist. So Gefahr im Verzuge ist, darf die Genehmigung retrograd eingeholt werden.
§3 Persona non verificata
- Jede persona praedita gelte bis zur Vornahme der verificatio als persona non verificata, von welcher grundsätzlich eine Unsicherheit für das Fürstentum Yddland ausgeht.
- Jeder Yddländer sei verpflichtet, Hinweise über die Existenz oder den Aufenthaltsort einer persona non verificata ohne schuldhaftes Zögern dem jeweiligen Lehensherren zu melden, der die Meldung wiederum zeitnah an den Arkanrat weiterzuleiten hat. Der jeweilige Lehensherr sei verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die persona non verificata dem Arkanrat für die verificatio zur Verfügung steht.
§4 Persona verificata
- Jede perona praedita gelte nach verificatio durch den Arkanrat als persona verificata.
- So die persona verificata ein Yddländer ist, hat sich dieser unverzüglich einer arkanen Förderung nach Buch 2 zu unterziehen.
§5 Arkaner Schüler
- Jede persona praedita, die sich in einer arkanen Förderung nach Buch 2 befindet, gelte als arkaner Schüler Yddlands.
- Auch jede persona praedita, die glaubhaft nachweisen kann, sich in einer fremdländischen arkanen Ausbildung oder einem fremdländischen arkanen Studium zu befinden, welches mit der arkanen Förderung nach Buch 2 im Grundsatz vergleichbar ist, gelte als arkaner Schüler.
§6 Magiedilettant
- Wer eine erfolgreich abgeschlossene arkane Grundausbildung (§12) vorweisen kann, gelte als Magiedilettant.
- Wer das arkane Studium respektive die arkane Ausbildung (§14) nicht erfolgreich abgeschlossen hat, gelte gleichsam als Magiedilettant.
§7 Arkanwirker
- Wer ein erfolgreich abgeschlossenes arkanes Studium respektive eine erfolgreich abgeschlossene arkane Ausbildung (§14) vorweisen kann, gelte als Arkanwirker.
- Arkanwirker im Sinne dieses Gesetzes seien Magier, Druiden und Hexen.
§8 Arkaner Lehrer
- Jeder Arkanwirker, der Yddländer ist und welchem durch den Arkanrat eine entsprechende fachliche Befähigung attestiert wurde, kann zur arkanen Förderung nach Buch 2 einen aktiven Lehrbeitrag leisten.
- Bisher bestehende arkanen Förderungen gelten unabhängig von (i) fort.
§9 Fremdländer
- So eine persona preadita nach §3 oder §4 ein Fremdländer ist, sei per se von einer Gefahr für das Fürstentum Yddland auszugehen. Bei der Prüfung dieser Person nach § 2 (iii) soll daher besondere Sorgfalt walten. Für die verificatio von Fremdländern von Stand sei auf §2 (iii) S.2 verwiesen. Das Ergebnis der verficatio von Fremdländern sei der Kanzlei zu übermitteln.
- Kann der Fremdländer einen yddländischen Leumund von Stand vorbringen, so sei nicht per se von einer Gefahr auszugehen.
- Einem Fremdländer steht der Weg der akranen Förderung nach Buch 2 lediglich offen, wenn er einen Leumund im Sinne von Absatz (iii) vorbringen kann und dieser als Patron für die arkane Förderung sowie deren Finanzierung dient. Sodann gelte er als arkaner Schüler Yddlands.
- Ein Fremdländer, der glaubhaft nachweisen kann, sich in einer fremdländischen arkanen Ausbildung oder einem fremdländischen arkanen Studium zu befinden, welches mit der arkanen Förderung nach Buch 2 grundsätzlich vergleichbar ist, gelte als arkaner Schüler. Der fremdländische Schüler sei jedoch verpflichtet, im Territorium Yddlands in unmittelbarer Begleitung seines arkanen Lehrers oder einem von letzterem nachweislich benannten adäquaten erfahrenen Stellvertreter zu reisen, der die vollumfängliche Verantwortung für den arkanen Schüler trägt. Ansonsten gilt für den Fremdländer Abs. (i).
§10 Arkan gefährliche Person
- Jede Person, die aufgrund der Prüfung nach § 2 (iii) eine konkrete und begründete Gefahr für das Fürstentum Yddland, eine yddländische Person oder einen Gegenstand von besonderem Wert oder besonderer Bedeutung für Yddland darstellt, gelte als arkan gefährliche Person. Der Arkanrat habe Maßnahmen nach §28 einzuleiten.
- Jede persona verificatio, welche eine arkane Grundausbildung nicht erfolgreich abschließen konnte und bei welcher der erneute Versuch einer arkanen Grundausbildung unverhältnismäßig oder nicht erfolgsversprechend erscheint, gelte gleichsam als arkan gefährliche Person. Der Fall ist dem Lehensherrn der arkan gefährlichen Person durch einen Arkanrat zur gemeinsamen Entscheidungsfindung vorzutragen.