§11 Richtsätze
- Maßgebliches Gebot der arkanen Förderung sei die langfristige Gewinnung kompetenter yddländischer Arkanwirker, welche dem Fürstentum Yddland dienen und damit einen langfristigen Mehrwert, insbesondere in den Bereichen wissenschaftlicher Fortschritt, Wohlstand und Sicherheit erbringen.
- Der Weg der arkanen Förderung kann als Grundausbildung (§12) oder als arkanes Studium respektive arkane Ausbildung (§14) beschritten werden.
- Jedem arkanen Schüler Yddlands sei für den Zeitraum seiner arkanen Förderung der schwebende Status eines Freien gewährt.
- Jeder arkane Schüler soll direkt einem jeweiligen Lehrmeister, wahlweise dem Arkanrat zugeordnet sein.
- Die Kosten der arkanen Förderung werden dem jeweiligen Lehensherren des Schülers auferlegt. Für Fremdländer gilt §9 (iii).
§12 Arkane Grundausbildung
Im Rahmen der arkanen Grundausbildung seien einer persona verificata zum Schutze des Fürstentums die Kenntnisse zu vermitteln, ihre arkane Begabung zu verstehen und diese aktiv zu nutzen, zu kontrollieren oder zu unterdrücken.
§13 Abschluss der arkanen Grundausbildung
- Nach erfolgreichem Abschluss einer arkanen Grundausbildung obliegt dem jeweiligen Lehensherren die Entscheidung über die weitere Tätigkeit des Magiedilettanten.
- So dieser seine arkane Begabung aktiv einsetzen darf, gelte er als aktiver Magiedilettant. So seine arkane Begabung unterdrückt werden muss, auf dass sie sich nicht entfalte, gelte er als passiver Magiedilettant.
- Aktive Magiedilettanten seien vornehmlich einer Verwendung zuzuführen, bei der sie ihre kontrollierten Fähigkeiten zum Wohle des Fürstentums Yddlands einsetzen können.
- Der Arkanrat sowie der zuständige arkane Lehrer dürfen vor dem jeweiligen Lehensherren vor der Entscheidung Gehör finden.
- Die Beurkundung des Abschlusses erfolge durch den Arkanrat. Abschriften ergehen an den Arkanrat, den jeweiligen Lehensherren und die Kanzlei.
§14 Arkanes Studium respektive arkane Ausbildung
- Im Rahmen des arkanen Studiums respektive der arkanen Ausbildung seien die ersten beiden Jahren einer gemeinsamen profanen Förderung gewidmet, in deren Rahmen hauptsächlich Grundkenntnisse in Lesen und Schreiben, Mathematik, den yddländischen Gesetzen sowie der Historica Yddlandia vermitteln werden.
- Nach Abschluss der profanen Förderung werden die Schüler je nach Eignung und Befähigung durch den Arkanrat einem arkanen Zweige zugewiesen.
- Im Rahmen des arkanen Studiums respektive der arkanen Ausbildung stehen den arkanen Schülern Yddlands folgende Zweige offen:
- das arkane Studium zum Magier als hermetisch-akademischer Weg,
- die arkane Ausbildung zum Druiden als druidisch-elementarer Weg sowie
- die arkane Ausbildung zur Hexe als hexische Weg.
- So keiner der drei Zweige in Betracht kommt, muss der Schüler eine arkane Grundausbildung durchlaufen. So eine Befähigung außerhalb der Optionen des Absatz (iii) festgestellt wird, kann im begründeten Einzelfall mit der Zustimmung des jeweiligen Lehensherren sowie des Fürsten eine fremdländische arkane Förderung erfolgen.
§14a Hermetisch-Akademischer Weg
- Der hermetisch-akademische Weg sei an einer yddländischen Akademie zu lehren. Ein Studium in einem bilateralen Lehrverhältnis nur zwischen einem arkanen Schüler und einem privaten Lehrer im Sinne des §8 sei lediglich im begründeten Einzelfall als temporäre und ergänzende Maßnahme statthaft.
- Yddländische Magier sollen allem voran in den Bereichen wissenschaftlicher Fortschritt und Sicherheit zum Wohle des Fürstentums Yddland beitragen.
§14b Druidisch-elementare Weg
- Der druidisch-elementare Weg wird in einem Druidenzirkel der Kronlande gelehrt. §14a (i) S.2 gilt analog.
- Yddländische Druiden sollen allem voran den Dialog zwischen Mensch und der Natur, insbesondere den Elemenatren, leiten sowie die historische Verantwortung des Trägers der Ydd und das Wissen um die Ydd bewahren.
§14c Hexischer Weg
- Der hexische Weg wird in einer Schwesternschaft gelehrt. §14a (i) S.2 gilt analog.
- Yddländische Hexen sollen allem voran in den Bereich Heilung und Sicherheit zum Wohle des Fürstentums Yddland beitragen.
§15 Erfolgreicher Abschluss Arkanwirker
- Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums respektive der Ausbildung zum Arkanwirker entscheidet der Fürst über die weitere Tätigkeit, wobei insbesondere folgende Optionen erstrebenswert seien:
- der fünfjährige Dienst unter einem yddländischen Adeligen oder dessen Verwaltungsorgan,
- der fünfjährige Dienst unter dem Arkanrat.
- Der Arkanrat, der zuständige arkane Lehrer sowie der jeweilige Lehensherr oder im Falle eines Fremdländers der Patron des Arkanwirkers dürfen vor dem Fürsten vor der Entscheidung Gehör finden.
- Die Beurkundung des Abschlusses erfolgt durch den Arkanrat. Abschriften ergehen an den Arkanrat, den jeweiligen Lehensherren oder im Falle eines Fremdländers den Patron und die Kanzlei.
- Dem vormals unfreien Arkanwirker steht es frei, gegen die Zahlung einer Auslösesumme in Höhe von 500 yddländischen Goldmünzen den Status eines Freien zu behalten. Die Auslösesumme wird paritätisch unter dem Arkanrat und dem jeweiligen Lehensherren aufgeteilt.
§16 Fremdländer
Zum erfolgreichen Abschluss einer arkanen Förderung im Sinne dieses Buch hat ein Fremdländer einen Eid auf den Fürsten zu leisten und somit Yddländer zu werden, anderenfalls drohe ihm Verbannung nach §38 Ius Poena.