Heute ist der 26. Saatmond 26 n.B.

Vorwort

Die Lex Militaris Yddlandiensis bilde den Rahmen, in welchem das Militär Yddlands als bewaffnete Macht des Reiches dauerhaft für Sicherheit und Frieden im Fürstentum Yddland sorgen soll und das Fürstentum bekennt sich zu dem Mehrwert, den das Militär im Rahmen dieses Gesetzes leistet. Durch dieses Gesetz soll die Aufstellung von stehenden militärischen Einheiten und mithin deren Qualität sowie Brauchbarkeit für das Fürstentum Yddland sichergestellt und gefördert werden. Jeder Angehörige des Militärs ist sich der mit seinem Dienst verbundenen Verantwortung und der sich folgerichtig ergebenden Verpflichtung sowie des Vertrauens des Fürstens bewusst.

§1 Grundsatz

  1. Die obersten Lehnsherren der in §5 (i) LexP LPI aufgeführten Regionen des Fürstentums Yddland, gelten als Provinzherren für die Maßstäbe dieses Gesetzes.
  2. Als Yddländer gelte jeder yddländische Adlige, jeder yddländische Bürger sowie jeder yddländische Frei und Unfreie. Jede andere Person gelte für die Maßstäbe dieses Gesetzes als Fremdländer.
  3. Der Zustand des nach §10 (i) LexP LPI ausgerufenen Kriegszustandes gelte für die Maßstäbe dieses Gesetzes als Krieg. Die Zeit außerhalb dieses Zustandes gelte als Frieden. Sofern nicht explizit aufgeführt, gelten sämtliche Regelungen dieses Gesetzes für die Zeit des Friedens.

§2 Militärpersonen

  1. Jeder Yddländer, der seinen Dienst in einer militärischen Einheit verrichtet, gelte als Soldat.
  2. Jeder Yddländer, der seinen Dienst im Gefolge eines yddländischen Ritters als wehrfähiger Knecht unter Waffen verrichtet, gelte als Waffenknecht.
  3. Jeder Yddländer, der weder Ritter, Soldat noch Waffenknecht ist, jedoch seinen Dienst im yddländischen Militär verrichtet, gelte als Militärbeamter.

§3 Fremdländer

  1. So ein Fremdländer als Soldat nach §2 (i) oder als Waffenknecht nach §2 (ii) rekrutiert werden soll, ist per se von einer Gefahr für das yddländische Militär auszugehen. Folglich ist vor der Rekrutierung eine Überprüfung, bei der eine besondere Sorgfalt zu walten ist, von Gesinnung und Treue des Fremdländers durchzuführen, für die sich der jeweilige Lehnsherr verantwortlich zeichnet.
  2. Mit einem positivem Votum der Überprüfung hat der Fremdländer einen Eid auf den Lehnsherrn zu leisten und somit Yddländer zu werden.
  3. Das Ergebnis der Überprüfung sei dem Kanzler zu übermitteln.

§4 Militärische Befehlsgewalt

Der Inhaber der militärischen Befehlsgewalt trägt die Verantwortung, die ihm zugewiesene militärische Einheit zu befehligen und administrativ zu führen.

§5 Fremdlandaufenthalt

  1. So sich eine Gruppe Yddländer im Rahmen eines offiziellen Befehls oder Auftrages des Fürsten, eines Provinzherren oder des Kanzlers außerhalb des yddländischen Territoriums befindet ist ein Ritter zu benennen, der die militärische Befehlsgewalt nach §4 über alle zu unterstellenden Yddländer, unabhängig ihrer Lehnszugehörgkeit, erhält. Der verantwortliche Ritter ist vornehmlich für die Sicherheit aller mitreisenden Yddländer verantwortlich.
  2. Unterstützende Leistungen durch weitere Ritter sind zulässig.
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