Capitulum I - Stehende Armee
§6 Richtsätze
- Der Fürst bekennt sich zur Bedeutsamkeit der Gewährleistung von Schirm und Schutz nach §1a LexP LPI. Im Bewusstsein des Vertrauens des Fürsten sei jedem Provinzherren die Sicherung der territorialen Souveränität seines Lehens und folglich die Wahrung der territorialen Souveränität des Fürstentums eine bedeutsame Pflicht.
- Ein besonderes Augenmerk liege auf der Wahrung der inneren sowie der äußeren Sicherheit, folglich dem Schutz von Grund und Boden des Lehens und insbesondere die Sicherung der Grenzverläufe zu fremden Ländern.
§7 Regionale Verantwortlichkeit
- Zur Erfüllung seiner Pflichten nach §6 sei es jedem Provinzherren gestattet eigene militärische Einheiten aufzustellen, zu unterhalten und zu befehligen. Die monetäre Verantwortung obliege ebenfalls dem Provinzherren.
- So eine verpflichtende Aufstellung nach §17 (iv) lit. (b) festgesetzt wurde, verbleibt die monetäre Verantwortung beim betroffenen Provinzherren.
§7a Aufstellung, Unterhalt und Befehl
- Die Aufstellung einer militärischen Einheit hat grundsätzlich mit der Sollstaerke eines Halbbanner nach §10 (i) lit. (c) oder eines Banners nach §10 (ii) lit. (d) zu erfolgen.
- Beim Unterhalt einer militärischen Einheit sei auf:
- Einhaltung und den Erhalt der Sollstaerke,
- einen hohen Ausbildungsstand,
- eine angemessene Ausrüstung sowie
- eine angemessene Unterkunft
- Der aufstellende Provinzherr ist zugleich der militärische Befehlshaber (§4) seiner militärischen Einheit. So dem Lehnsherrn ein Ritter zugewiesen ist, ist er angehalten den militärischen Befehl grundsätzlich an diesen zu delegieren.
§8 Zusammensetzung
- Das yddländische Militär setze sich zusammen aus
- den militärischen Einheiten zu Land, die als Herr zu bezeichnen sind (§10 (i)),
- den militärischen Einheiten zu See, die als Marine zu bezeichnen sind (§10 (ii)),
- den yddländischen Rittern und ihren Waffenknechten (§2 (ii)),
- die nach Capitulum 3 ausgehobene Land- und Seewehr und
- den Militärbeamten (§2 (iii)).
- Außerhalb dessen können weitere Einheiten oder Personen als Unterstützung rekrutiert oder angeworben werden. Diese gelten jedoch nicht als yddländisches Militär im Sinne dieses Gesetzes.
§9 Struktur und Sollstaerke
- Das yddländische Militär verfügt stets über eine einheitliche Struktur mit entsprechenden Sollstaerken:
- Jede militärische Einheit bestehend aus 5 Mann gelte als Faust.
- Jede militärische Einheit bestehend aus 10 Mann gelte als Lanze.
- Jede militärische Einheit bestehend aus 25 Mann gelte als Halbbanner.
- Jede militärische Einheit bestehend aus 50 Mann gelte als Banner.
- Im Krieg sei die Struktur wie folgt zu erweitern:
- Jede militärische Einheit bestehend aus 150 Mann gelte als Kriegsbannner.
- Jede militärische Einheit bestehend aus 350 Mann oder mehr gelte als Gewalthaufen.
§10 Waffengattungen
- Das yddländische Heer kennt folgende Kampftruppen respektive Waffengattungen:
- Infanterie, gegliedert in leichte und schwere,
- Kavallerie, gegliedert in leichte und schwere,
- Schützen, gegliedert in Bogen- und Armbrust,
- Sappeure,
- Artillerie sowie
- Tross.
- Die yddländische Marine kennt folgende Kampftruppen respektive Waffengattungen:
- Kriegsschiffe, gegliedert zur hohen See und zu Fluss sowie
- Transportschiffe, gegliedert zur hohen See und zu Fluss.
Capitulum II - Land- und Seewehr
§11 Voraussetzung
Die Regelungen dieses Capitulums setzen die Erklärung des Kriegszustands nach §10 (i) LexP LPI voraus.
§12 Aushebung
- Dem Marschall obliegt es nach §16 (ii) lit. (c) die Land- und Seewehr auszuheben. Ihm ist es gestattet die Aushebung auf die Provinzherren zu delegieren.
- Jedem wehrfähigen Yddländer ist es eine besondere Ehre sich für den Kriegsdienst in der Land- oder Seewehr zu verpflichten.
§13 Zwangsrekrutierung
- Jeder Yddländer kann von seinem Lehnsherren oder vom Marschall durch Rekrutierung zum Kriegsdienst gezwungen werden.
- Diese Voraussetzung gelte auch für jedes Schiff oder Seegefährt, welches unter yddländische Flagge segelt, um die Sollstaerke der Seewehr zu erhalten.