Capitulum I - Fundamental
§21 Grundsatz
- Für Angehörige des yddländischen Militärs finden neben den Regelungen des Ius Poena auch die Regelungen dieses Buches Anwendung. Dies gelte auch so die Straftat außerhalb des Territoriums des Fürstentums Yddland begangen wird.
- Eine Verknüpfung zwischen den Regelungen der §§22-25 mit denen aus dem Buch II des IusP LPI ist statthaft.
- Straftaten, welche von Angehörigen des yddländischen Militärs gegen Angehörige des Militärs eines verbündeten Staates begangen werden, sind ebenso zu bestrafen, als wenn die Straftat gegen Angehörige des yddländischen Militärs begangen wäre.
§22 Straftaten vor versammelter Mannschaft
- Diejenigen Regelungen dieses Gesetzes, welche die Strafe mit Rücksicht darauf bestimmen, dass eine Straftat vor versammelter Mannschaft begangen wurde, finden Anwendung, wenn außer dem Befehlshaber und dem Delinquenten zwei weitere Yddländer gegenwärtig gewesen sind.
- So dieses Gesetz keine andere Regelung vorgibt, sei eine Straftat vor versammelter Mannschaft härter als die zugrunde liegende Straftat zu bestrafen.
§23 Straftaten im Felde
- Die in diesem Gesetze für Straftaten im Felde gegebenen Regelungen gelten für die Dauer des nach §10 (i) LexP LPI ausgerufenen Kriegszustandes.
- So dieses Gesetz keine andere Regelung vorgibt, sei eine Straftat im Felde härter als die zugrunde liegende Straftat zu bestrafen.
§24 Straftaten vor dem Feinde
- Diejenigen Regelungen dieses Gesetzes, welche die Strafe mit Rücksicht darauf bestimmen, dass eine Straftat vor dem Feinde begangen wurde, finden Anwendung, wenn die Gegenwärtigkeit eines Zusammentreffens mit dem Feinde begonnen hat.
- So dieses Gesetz keine andere Regelung vorgibt, sei eine Straftat vor dem Feinde stets mit dem Tod zu bestrafen.
§25 Straftaten im Versuch
- Bereits der Versuch, eine militärische Straftat zu begehen, ist unter Strafe gestellt.
- Die Strafe fuer einen Versuch kann jedoch niedriger angesetzt werden, sofern der Delinquent selbstständig von seinem Vorhaben zurücktritt oder er den Versuch einer gemeinsamen Straftat vor dessen Vollendung mitteilt und es auf diesem Wege zur Verhütung der Straftat gereicht.
Capitulum II - Delictum
§26 Kriegsverrat
- Wer im Felde einen Landesverrat (§14 IusP LPI) begeht, wird wegen Kriegsverrats nach §§40-41 bestraft.
- Als Kriegsverrat gilt -unter anderem aber nicht ausschließlich - in Form von
- das Geheimnis des Postens oder die Losung verraten,
- vor dem Feind Meldung machen,
- dienstliche Mitteilungen falsch machen,
- dem Feind als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung dienen,
- die yddländische Armee als Wegweiser in die irre leiten
- einen Befehl ganz oder teilweise unausgeführt lassen oder eigenmächtig abändern,
- mit dem Feind oder im Feindesland öffentlich über Dinge welche die Kriegsführung betreffen zu sprechen oder zu schreiben,
- Kollaboration mit dem Feind,
- pflichtgemäße Fürsorge für die Verpflegung der yddländischen Armee zu unterlassen
- feindliche Kriegsgefangene freilassen
- dem Feind ein Signalbuch oder ein Auszug aus einem solchen mitteilen.
§27 Gefährdung der Kriegsmacht
- Ein Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote stehenden Verteidigungsmittel den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde übergibt, wird nach §§40-41 bestraft.
- Gleiches gilt für einen Befehlshaber, welcher auf freiem Feld kapituliert und nicht zuvor Alles getan hat, was die Pflicht von ihm erfordert.
§28 Unerlaubte Entfernung
- Wer von seiner Einheit oder von seiner Dienststellung sich eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, wird nach §§34-35 bestraft.
- Wer sich einer auf Dauer angelegten unerlaubten Entfernung schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht (§14 IusP LPI) zu bestrafen.
- Fahnenflucht im Felde, vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung wird nach §41 bestraft.
§29 Feigheit
- Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet wird nach §41 bestraft.
- Wer beim Vormarsch zum Gefecht oder auf dem Rückzüge heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht oder sich versteckt hält, die Flucht ergreift, seine Waffen wegwirft oder unbrauchbar macht, wird nach §§38-39 bestraft.
- Wer durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens, oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte entziehen sucht, wird nach §§34-38 bestraft. In besonders schweren Fällen oder im Falle der Wiederholung wird nach §35 bestraft.
§30 Verletzung der Pflicht zur militärischen Unterordnung
- Wer die dem Befehlshaber schuldige Achtung verletzt, ist mit einer Strafe nach §34 oder §38 (i) zu bestrafen.
- Wer einen Befehlshaber hierbei beleidigt, ist zusätzlich nach §35 oder §38 (ii) zu bestrafen.
- Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Befehlshaber wissentlich die Unwahrheit sagt ist nach §§34-38 zu bestrafen.
§31 Angriff auf einen Befehlshaber
- Wer sich an einem Befehlshaber tätlich vergreift oder einen tätlichen Angriff gegen denselben unternimmt ist nach §§37-39 zu bestrafen.
- Wenn sich Mehrere zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Tätlichkeit gegen denselben zu begehen wird mit einer Strafe nach §§37-40 bestraft.
§32 Ungehorsam
- Ungehorsam gegen einen Befehl durch Nichtbefolgen oder durch eigenmächtige Abänderung oder Überschreitung desselben wird mit einer Strafe nach §§34-35 bestraft.
- Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Ungehorsam sonst durch Worte oder Gebaerden zu erkennen gibt, wird mit einer Strafe nach §§36-38 bestraft.
- Ungehorsam vor versammelter Mannschaft ist nach §38 (iii) oder 39 zu verurteilen.
Capitulum III - Poena
§33 Bestrafung nach Ius Poena
- Die Suehne nach §30 IusP LPI findet bei Angehörigen des yddländischen Militärs keine Anwendung.
- So ein Angehöriger des yddländischen Militärs nach einer diesem Gesetze zu Grunde liegenden Straftat verurteilt wird, hat er sein Recht Gnade zu erflehen (§5 Prae LPI) verwirkt.
§34 Disziplinarische Maßnahmen
- Zur raschen Wiederherstellung der Bereitschaft zur Disziplin kann eine disziplinarische Maßnahme ausgesprochen werden. Zu dieser zählen, unter anderem aber nicht ausschließlich:
- Demut fördernde Verrichtungen, vornehmlich einfache Dienste wie den Latrinen- oder Schuhputzdienst,
- Zusätzliche Wachdienste, besonders zur Hundswache,
- Tafelwache.
§35 Soldstrafen
- Eine Soldstrafe betrifft die noch nicht ausgezahlten und folglich zukünftig zu erwartende Soldauszahlung. Als Bemessungsgrundlage diene die yddländische Soldtabelle bei Ausführung der Straftat.
- Ein Soldstrafe kann analog zu §31 IusP LPI zusätzlich als Bußgeld festgesetzt werden.
§36 Dienstentlassung
- Eine zeitlich begrenzte Entlassung aus dem militärischen Dienst sei für mindestens einen vollen Tag auszusprechen.
- Eine auf Dauer angelegte Entlassung aus dem militärischen Dienst kann nur unter Zustimmung des zuständigen Provinzherren oder Ritter ausgesprochen werden.
§37 Freiheitsstrafen
- Freiheitsstrafen sind zu unterteilen in Arrest, Kerkerhaft und Festungshaft.
- Der Arrest kann auf eine festgelegte Örtlichkeit und höchstens für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausgesprochen werden.
- Die Kerkerhaft erfolgt in einem Kerker für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren.
- Die Festungshaft erfolgt auf der Gefängnisinsel Cosch Kurrin und gilt für einen Zeitraum ab sieben Jahren.
§38 Körperliche Züchtigung
- Als gemeine Form der körperliche Züchtigung gelte die Prügelstrafe. Zu dieser zählen
- die Ohrfeige,
- der Schlag mit der Hand sowie
- der Tritt gegen das Gesäß.
- Als schwere Form der Züchtigung gelte die Rutenstrafe. Zu dieser zählen Stockschläge mit dem Rohrstock und Rutenschläge mit der Zuchtrute auf den entblößten Rücken oder das entblößte Gesäß.
- Als besonders schwere Form der körperlichen Züchtigung gelte die Peitschenstrafe. Zu dieser zählen Peitschenschläge auf den entblößten Rücken oder das entblößte Gesäß.
§39 Leibesstrafen
- Als einfache Form der Leibesstrafe gelte das Abscheren oder Ausreiszen der Haare oder des Bartes (§34 IusP LPI).
- Als schwere Form der Leibesstrafe gelten die Regelungen der Verstümmelungsstrafen nach §35 IusP LPI.
§40 Schandstrafen
- Die Schandstrafe diene dazu die Ehrlosigkeit des Verurteilten öffentlich an alle Augen und Ohren zu tragen.
- Auch wenn die angedrohte Strafe der zugrunde liegenden Straftat keine Schandstrafe vorsieht, kann diese trotzdem ausgesprochen werden, wenn die Ausführung der Tat auf besonders unehrenhafte oder schändliche Weise erfolgte.
- Zu Schandstrafen, bei denen der Verurteilte gefesselt und öffentlich vorgeführt wird, zählen - unter anderem aber nicht ausschließlich:
- das Stehen am Pranger,
- das Hängen im Schandkorb,
- das Tragen eines Lästersteins oder einer Halsgeige,
- der Eselsritt sowie
- das Stäupen am Pranger.
- Eine vorangehende Ausführung des §§34-36 sowie §§38-39 und eine abschließende Ausführung nach §41 sind statthaft.
§41 Todesstrafen
- Die Regelungen des §36 IusPLPI gelten analog.
- Als weitere Form der ehrenhaften Todesstrafe gelte der Spießrutenlauf, deren Ausführung im Ermessen des Richters liegt.
Capitulum IV - Tribunal
§42 Grundsatz
- Die Aufgabe des Militärtribunals ist die rasche Wiederherstellung der Disziplin oder die Abwendung eines drohenden Verlustes an Disziplin.
- Das Verfahren sei dem Grunde nach wie jene judikativen Verfahren der LPI durchzuführen, wobei eine dem Felde angepasstes Verfahren statthaft ist.
- Die Gerichtsbarkeit, sowohl in Form des Klägers, des Richters als auch des Henkers liegt grundsätzlich in den Händen des Befehlshabers.
§43 Straftaten durch Befehlshaber
- So ein Befehlshaber einer Straftat angeklagt ist, liegt die Gerichtsbarkeit beim Marschall Yddlands.
- So es sich bei dem Befehlshaber um einen Ritter Yddlands handelt, hat er das Recht vor dem Beginn des Militärgerichts den Fürsten um die Gerichtsbarkeit zu bitten.
§44 Straftaten durch Marschall
So der Marschall einer Straftat angeklagt ist, liegt die Gerichtsbarkeit beim Fürsten Yddlands.