§ 1 (weggefallen)
§ 1a Anwendungsbereich
Die Grundsaetze des Lex Arma sind auf jeden bindend, der sich auf yddlaendischem Grund und Boden aufhaelt oder due yddlaendische See befaehrt.
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Versammlungsverbot
Das Versammeln mehr als zwanzig lehnsfremder Bewaffneter bedarf eines Dispenses durch den Lehnsherrn.
§ 5 (weggefallen)
§ 5a Tragen von Waffen
- Der Adel ist zum Tragen der Waffe seiner Wahl berechtigt.
- Geweihte, Ordenskrieger und Krieger mit Kriegerbrief sind berechtigt, Waffen und Wehr mit sich zu fuehren.
- Jedem Freien Yddlands sind der Besitz und das Tragen von Waffen mit einer Klingenlaenge unter einer Elle erlaubt.
§ 6 Bewaffnete Berufe
- Soldaten, Waffenknechte und andere sind befugt, ihre Waffe im Dienst zu tragen. Eine Person ist im Dienst, wenn sie bei ihrer Einheit beziehungsweise in der Naehe des Quartiers ist. Darueber hinaus benoetigen Personen der oben genannten Gruppe zum Tragen einer Waffe einen Dispens beziehungsweise sind zum Tragen einer Waffe ihres Standes entsprechend berechtigt.
- Soeldner sind nur berechtigt, eine ihrem Stande entsprechende Waffe zu tragen. Ausnahmen gelten fuer Einzelpersonen oder Einheiten durch Erteilung eines Dispenses zum Tragen einer Waffe im Dienst.
§ 7 Dispens
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen koennen der Fuerst von Yddland und der Hochadel Dispense erteilen.