Heute ist der 21. Windmond 26 n.B.

Buch I • Praeludium

§ 1 Verbrechen im Versuch

Bereits der Versuch, ein Verbrechen zu begehen, ist unter Strafe gestellt. Die Strafe fuer einen Versuch kann jedoch niedriger angesetzt werden.

§ 2 Stand

Verbrechen durch den Personen von Stand sind minder schaendlich und mithin nur dann strafwuerdig, wenn die Belange rechtlich Gleich- oder Hoeherstehender betroffen sind.

§ 3 Absicht

  1. Es sei zu unterscheiden zwischen vorsaetzlichen, fahrlaessigen und zufaelligen Straftaten.
  2. Vorsaetzliche Taten seien zu unterscheiden zwischen mit Vorbedacht begangenen und im Affekt erfolgten Taten. Letztere koennen milder geahndet werden.
  3. Auf fahrlaessige Taten folgen keine peinlichen Strafen nach Buch III Abschnitt II sondern Buszleistungen nach Buch III Abschnitt I.
  4. Zufaellige Straftaten werden nicht geahndet.
  5. Wer einen Untergebenen zur Begehung einer Straftat anweist, buerdet sich diese selbst auf waehrend der Untergebene schuldfrei ist.

§ 4 Heimlichkeit

Unter verschaerfter Strafe stehen ehrlose Meintaten, die heimlich, bei Nacht oder gegen Wehrlose begangen und vor Gericht abgeleugnet wurden.

§ 5 Gemeinsame Verbrechen

  1. Bei gemeinsam begangenen Verbrechen sei auf alle Taeter die gleiche Strafe anzuwenden. Auf § 2 wird verwiesen.
  2. Bei Banden ist zwischen dem Haupttaeter und seinen Folgern oder Gehilfen zu unterscheiden. Folger oder Gehilfen koennen bei leichteren Vergehen milder bestraft werden.

§ 6 Handhafte Tat

  1. Auf handhafter Tat wird gestellt, wer noch mit der Beute oder mit der Waffe oder einem anderen Tatwerkzeug in Haenden auf frischer Tat ertappt und unmittelbar ergriffen oder bei der Verfolgung gestellt wird.
  2. Zur Ergreifung des Verbrechers sind alle verpflichtet, die einen Hilferuf hoeren. Wer dennoch nicht zur Hilfe eilt, wird nach § 31 oder § 34 bestraft.
  3. Der Taeter darf, wenn er sich zur Wehr setzt, niedergeschlagen und gefesselt werden und muss binnen dreier Tageslaeufe einem Gericht uebergeben werden.

Buch II • Straftaten

Abschnitt I – Delikte und leichte Vergehen

§ 7 Kleiner Diebstahl

  1. Diebstahl ist es, eine fremde Sache absichtlich und heimlich wegzunehmen mit der Absicht, sich diese selbst anzueignen. Die Absichtlichkeit unterscheidet den Diebstahl vom versehentlichen Missgriff. Die Heimlichkeit unterscheidet den Diebstahl vom Raub.
  2. Bei einem minderen Diebstahl von Geld oder Sachen, die einen Wert von bis zu neun Kupfern nicht uebersteigt, hat der Geschaedigte das Recht, den Taeter zu pruegeln. Ein kleiner Diebstahl von Geld oder Sachen unterhalb einer Wertschwelle von fuenf Silbern wird nach § 31 und im Ermessen des Richters nach § 34, bei Wiederholung nach § 35 (i), (ii) (Finger) oder (iv) geahndet. Bei Ueberschreiten dieser Grenze liegt ein schwerer Diebstahl nach § 26 vor.
  3. Unabhaengig von den Wertschwellen gelten als strafverschaerfende Umstaende der Diebstahl zu naechtlicher Zeit, der Diebstahl durch Einbruch oder der Gebrauch nachgemachter Schluessel sowie der Diebstahl aus Muehlen, Schmieden oder Goetterhaeusern. Solche Taten sind nach § 26 zu ahnden.
  4. Vergehen gegen Masz und Gewicht werden dem Diebstahl gleichgestellt, ohne dass Wertgrenzen zu beruecksichtigen waeren.

§ 8 Minderschwerer Raub

  1. Raub bezeichnet die nicht heimliche und gewaltsame Aneignung fremden Eigentums.
  2. Minderschwere Faelle werden nach § 35 (ii) bestraft.
  3. Als strafverschaerfende Umstaende gelten naechtliche Tatzeit, der Raub an Orten besonderen Friedensschutzes sowie Beraubung eines Leichnams. Solche Taten sind als schwerer Raub nach § 25 zu ahnden.

§ 9 Beschaedigung einer Sache

  1. Wer eine fremde Sache beschaedigt oder zerstoert hat eine Suehne nach § 30 zu leisten.
  2. Bei schweren Faellen kann zusaetzlich eine Strafe nach § 31 und zusaetzlich oder stattdessen nach § 34 festgesetzt werden.

§ 10 Verwundung

  1. Die Verwundung oder Verletzung wird gemaesz ihrer Schwere danach beurteilt, ob sie blutig oder unblutig war, heilbar, unheilbar oder toedlich sowie nach der Art der Waffe, den Tatumstaenden und danach, an wem und durch wen sie begangen wurde.
  2. Die Strafe kann dem Grad der Schwere entsprechend nach § 31 (Geldbusze) ueber § 35 (ii) oder (iii) bis zu § 36 (i) oder (ii) mit dem Beil bei Verwundungen, die mit dem Tode enden, bemessen werden.
  3. Straflos bleibt, sofern sie nicht den Tod zur Folge hatte, die Verwundung Untergebener oder Rechtloser seitens ehrbarer Leute oder der jeweiligen Haus- oder Dienstherren.

§ 10a Ehrdelikte

  1. Wer wider besseres Wissen ueber einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben veraechtlich zu machen oder in der oeffentlichen Meinung herabzuwuerdigen geeignet ist und so dessen Ehre verletzt, wird nach § 31 oder, wenn sich das Ehrdelikt gegen Hoehergestellte richtet, § 34 bestraft. Zudem ist die Behauptung im gleichen Kreise und auf die gleiche Weise zu widerrufen.
  2. Die Hoehe des Strafmaszes richtet sich danach, ob die Tatsache in Gegenwart des Ehrverletzten oder in seiner Abwesenheit behauptet wurde, ob sie privat oder oeffentlich behauptet wurde und ob sie muendlich oder schriftlich behauptet wurde.

§ 11 Selbsttoetung

  1. Zu unterschieden ist zwischen unschuldigen und unentschuldbaren Selbsttoetungen, erstere wegen Lebensueberdruss, unheilbarer Krankheit oder philosophischer Ueberzeugung. Als unentschuldbar sind Selbsttoetungen von Soldaten sowie von Menschen anzusehen, die unter gerichtlicher Anklage stehen.
  2. Unentschuldbare Selbsttoetung ist als unzulaessiges Ausscheiden aus dem goettlich bestimmten Schicksal und Entziehen aus der Lehens- und Dienstpflicht nach § 40 zu ahnden.

§ 12 Blutschande

  1. Eheschlieszungen und Unzucht mit nahen Verwandten und Verschwaegerten sind verboten. Als nahe Verwandte oder Verschwaegerte gelten Blutsverwandte der geraden Linien auf- und absteigend bis zum vierten Grad und in den auf- und absteigenden Seitenlinien bis zum sechsten Grad. Die Zaehlweise bestimmt sich nach der Anzahl der zugrunde liegenden Zeugungsakte.
  2. Blutschande wird nach § 37, § 39, oder § 40, in schweren Faellen zusaetzlich mit § 35 (vi) bestraft.

 

Abschnitt II – Verbrechen

§ 13 Majestaetsverbrechen

  1. Majestaetsverbrechen sind seitens eines Untertanen gegenueber einem Machthaber begangene Verbrechen.
  2. Der fuer schuldig Befundene ist – auch bei schwachen Indizienbeweisen – mit der ganzen Haerte des Strafrechts nach § 36, unter Umstaenden in Verbindung mit zuvor § 35 (v) zu bestrafen. Zusaetzlich sind die Kinder des Verurteilten nach § 39 zu bestrafen. Das Vermoegen des Verurteilten ist nach § 40 einzuziehen.
  3. Gnadenhalber kann eine Strafe nach § 37 oder § 38 festgesetzt werden.

§ 14 Hochverrat

  1. Als Hochverrat gilt Landesverrat, unter anderem aber nicht ausschlieszlich in Form von Spionieren fuer den Feind, Einlassen des Feindes, Aufnahme von Feinden, Handeln gegen die Ehre des Fuerstentums, aber auch Fahnenflucht und Desertation usf.
  2. Landesverrat wird nach §36 (i), (iii), (iv) oder (ix) mit dem Tode geahndet. Das verraeterische Ausspionieren wird zusaetzlich vor Vollstreckung der Todessstrafe nach § 34 (iii) und zusaetzlich oder stattdessen nach § 34 (v) geahndet.

§ 15 Felonie

  1. Der vorsaetzliche Bruch der nach Lehnsrecht geschworenen wechselseitigen Treuepflicht als aeuszerst verwerfliches Verbrechen berechtigt den Lehnsherrn zur Einziehung des Lehens.
  2. Bei Treubruch seitens des Lehnsherren („Herrenfelonie“) kann der Lehnsmann Klage erheben oder ist zur Eroeffnung einer Fehde berechtigt.

§ 16 Raubritterwesen

  1. Mord, Verstuemmelung, Brand und Geiselnahme durch Raub- und Strauchritter usf. wird nach § 36 (i) oder (ii) mit dem Schwerte geahndet.
  2. Nichtadlige Spieszgesellen werden nach § 36 (iii), (iv), (v), (vii) oder (ix) zu Tode gebracht.

§ 17 Muenzvergehen

  1. Wer Muenzen unberechtigt oder mit gefaelschten Stempeln herstellt oder mit einem echten Stempel minderwertiges Muenzmetall praegt oder untergewichtige Muenzen in Verkehr bringt, wird bei Bagatellmengen von weniger als sieben mal sieben Kupfern nach § 35 (i) und (ii) (Finger) in Verbindung mit § 38 bestraft.
  2. Die Faelschung von sieben mal sieben oder mehr Kupfern wird nach 36 (v) oder (vi) geahndet. In besonders schweren Faellen kann zuvor eine Strafe nach § 35 (vi) vollzogen werden.

§ 18 Taeuschung bei Steuern

  1. Die Taeuschung ueber die Hoehe der Steuern wird nach § 31 in Verbindung mit § 34 bestraft.
  2. Steuern und Abgaben nicht abzufuehren, wird abhaengig von deren Hoehe nach § 35 (i) oder (ii) betraft. Auf § 33 wird verwiesen.
  3. Bei Wiederholung kann der Lehensherr sich nach § 40 schadlos halten.

§ 19 Schmuggel

  1. Die Einfuhr oder Ausfuhr rechtswidriger Waren oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren oder Personen ohne das Entrichten des Hafenzolles wird als Schmuggel bezeichnet.
  2. Das Strafmasz richtet sich nach § 34, § 35 (i), (ii) oder (iv), in Wiederholungsfaellen nach § 36 (i).

§ 20 Faelschungen

  1. Wer Urkunden faelscht oder umdatiert wird nach § 35 (ii), § 36 (v) oder § 36 (vi) bestraft.
  2. Wer wissentlich gefaelschte Urkunden entgegen nimmt und sie wie echte Urkunden behandelt, wird nach § 35 (iii) bestraft.

§ 20a Meineid

  1. Wer vorsaetzlich einen falschen Eid schwoert oder einen promissorischen Eid nicht befolgt, wird nach § 39 bestraft.
  2. Soweit oeffentliche Belange betroffen sind, beispielsweise bei Amts- und Treueeiden usf. sowie im Wiederholungsfalle wird die Strafe nach § 35 (ii) festgesetzt.

§ 21 Goetterlaesterung

  1. Die Herabsetzung, Beleidigung, Beschimpfung, laesterliche Reden, Schwuere, Verwuenschungen und Flueche wider das Riacommon sind unter Strafe gestellt.
  2. Goetterlaesterung wird je nach Schwere nach § 35 (v), § 36 (iv) oder § 38 geahndet.
  3. Gegen unwillkuerlich entfahrenes Fluchen, etwa wegen widriger Straszenzustaende, kann vorsorglich Dispens durch die Kirche erteilt werden.

§ 22 Mord

  1. Als Mord gilt die vorsaetzliche oder heimliche Toetung aus niedrigen Motiven, ohne dass das Opfer hierfuer Anlass gegeben hat.
  2. Als besonders frevelhaft gilt die Tat, wenn sie an schuetzenswerten Personen wie Priestern, Waffenlosen, Boten usf., an gefriedeten Orten wie Goetterhaeusern und Kloestern oder zu bestimmten Zeiten wie an hohen Festtagen begangen werden.
  3. Mord wird nach § 36 (i), im Falle von § 22 (ii) nach § 36 (iii) geahndet. Moerderinnen werden nach § 36 (i), (vi) oder (vii) bestraft. Fluechtige Moerder werden nach § 37 bestraft.
  4. Auf Kindestoetung ehelich geborener Kinder steht eine Strafe nach § 36 (vii) in Verbindung mit (x) oder § 36 (iv). Toetung unehelich geborener Kinder wird wegen fehlender Beeintraechtigung der Rechte Dritter nicht geahndet.
  5. Das Recht der Hinterbliebenen oder des Herrn, ein Wergeld nach § 32 zu fordern, bleibt unberuehrt.

§ 23 Totschlag

Die Toetung in Notwehr oder im Affekt und ohne niedere Beweggruende wird von Mord unterschieden und kann nach § 32 gesuehnt werden, wenn sie sich nicht gegen einen Hoehergestellten richtet.

§ 24 Notzucht

  1. Frauenraub und -entfuehrung sowie Schaendung einer ehrbaren Jungfrau, Ehefrau oder Witwe wird nach § 36 (ii), (vii), (x) oder § 37 geahndet. Wenn die Frau zu Tode gekommen ist, kann zusaetzlich eine Strafe nach § 35 (vi) festgesetzt werden.
  2. Freie koennen sich nach § 31 entsuehnen.
  3. Das Recht der Frau auf Klage verfaellt, wenn diese nicht binnen dreier Tage erhoben wird.
  4. Wer bei einer Schaendung auf das Gerufe der Frau nicht zur Hilfe eilt, obwohl er dazu in der Lage gewesen waere, der soll nach § 35 (vi) bestraft werden.

§ 25 Schwerer Raub

  1. Als schwerer Raub gilt ein Raub nach § 8, der zu naechtlicher Tatzeit oder an Orten besonderen Friedensschutzes begangen wurde oder die Beraubung eines Leichnams.
  2. Als schwerer Raub gilt auch der Raub von in Goetterhaeusern verwahrten Wertgegenstaenden.
  3. Schwerer Raub ist nach § 36 (i), (ii) mit dem Beil, (iii), (vi) oder § 37 zu ahnden.

§ 26 Schwerer Diebstahl

  1. Ein Diebstahl, der die Wertgrenze des kleinen Diebstahls nach § 7 uebersteigt wird nach § 36 (i) bestraft.
  2. In Ausnahmefaellen kann auf eine Strafe nach § 35 (ii) oder (iii), § 36 (ii) oder – bei Frauen - § 36 (iv) ausgewichen werden.

§ 27 Wilderei

  1. Wilddiebstahl oder das unerlaubte Fischen in Fischteichen ist nach § 31 mit einer Geldstrafe von sieben Silbern belegt. Wer die Geldstrafe nicht leisten kann, wird mit einer Strafe nach § 35 (ii) belegt.
  2. Die Jagd auf Schad- und Raubwild ist vom Jagdverbot ausgenommen.

§ 28 Brandlegung

  1. Das Legen von Braenden mit der Absicht, eine Sache zu beschaedigen, wird nach § 35 (iii) geahndet.
  2. Wer einen Brand mit der Absicht, zu toeten, legt, wird nach § 36 (i) bestraft.
  3. Als besonders schweres Vergehen wird die heimliche, insbesondere die naechtliche Brandlegung angesehen, die nach § 36 (iii) oder (vi) bestraft wird.
  4. Feuerverwahrlosung als fahrlaessige Tat wird nach § 30 oder 31 mit Geldstrafen belegt oder nach § 34 geahndet.

§ 29 Brunnenvergiftung

Brunnenvergiftung ist mit Strafen nach § 36 (iii), (iv) oder (vi) belegt.

Buch III • Strafen

Abschnitt I - Geldbuszen

§ 30 Suehne

  1. Ein Vergehen kann durch Sach- oder Geldleistung gesuehnt werden.
  2. Suehne dient dem Schadensausgleich im Wert der Sache. Eine zusaetzliche Strafe wird nicht verhaengt. Der Wert wird durch den Richter bemessen.

§ 31 Buszgeld

  1. Als Busze fuer ein Delikt oder Verbrechen kann einzeln oder zusaetzlich ein Buszgeld festgesetzt werden.
  2. Das Buszgeld ist in Geld bemessen, kann jedoch auch in Sachen geleistet werden. Die Hoehe kann bis zur doppelten Hoehe des zu bueszenden Schadens angesetzt werden und wird durch den Richter bemessen.
  3. Buszgelder koennen anstelle peinlicher Strafen gezahlt werden und werden durch die Kanzlei fuer die Krone eingezogen.

§ 32 Wergeld

  1. Bei der Toetung eines Menschen koennen seine Hinterbliebenen und sein Herr ein Wergeld fordern.
  2. Das Wergeld ist in Geld bemessen, kann jedoch auch in Sachen geleistet werden. Die Hoehe bemisst sich nach Geschlecht, Status und Alter des Getoeteten und wird durch den Richter bemessen.
  3. Das Wergeld kann zusaetzlich zu weiteren Strafen wegen der Toetung gefordert werden und gilt diese nicht ab.

§ 33 Haft

  1. Koennen die nach Abschnitt I festgesetzten Strafen bei Delikten wegen nicht geleistet werden, weil der Verurteilte nicht zahlen kann, kann Kerkerhaft als Ersatz angeordnet werden.
  2. Die Dauer der Kerkerhaft liegt im Ermessen des Richters.
  3. Langzeitgefangene und Rueckfalltaeter werden auf die Gefaengnisinsel von Cosch Kurrin verlegt.

 

Abschnitt II – Peinliche Strafen

§ 34 Strafen an Haut und Haar

  1. Strafen an Haut und Haar sind oeffentliche Stock- oder Rutenschlaege verbunden mit Abscheren oder Ausreiszen der Haare.
  2. Weibsvolk kann mit Haarschur ohne Stock- oder Rutenschlaege bestraft werden.
  3. Die Anzahl der Schlaege liegt im Ermessen des Richters.

§ 35 Verstuemmelungsstrafen

Verstuemmelungsstrafen sollen einen Verbrecher lebenslang als solchen kennzeichnen:

  1. Schandmarken in Wangen, Stirn oder Ohren mittels gluehender Muenzen, Schluessel oder Stempel
  2. Abschlagen der rechten oder linken Hand oder eines Fingers als abgemilderte Form der Bestrafung
  3. Blenden durch Ausstechen eines oder beider Augen
  4. Abschneiden oder Einschlitzen eines Ohres
  5. Einschlitzen, Ausreiszen oder Abschneiden der Zunge
  6. Kastration.

§ 36 Todesstrafen

Der Tod kann einzeln oder kumuliert wie folgt herbeigefuehrt werden:

  1. Haengen am Galgen mit einem Hanfseil oder einer Kette
  2. Enthaupten mit dem Schwerte oder Beil
  3. Tod durch das Rad
  4. Ertraenken
  5. Sieden in Wasser, Oel oder Wein
  6. Verbrennen auf dem Scheiterhaufen
  7. Lebendig begraben
  8. Einmauern
  9. Vierteilen bei lebendigem Leib
  10. Pfaehlen.

 

Abschnitt III – Bannstrafen

§ 37 Acht

  1. Der Geaechtete ist ehr- und rechtlos, ein erklaerter Feind des Fuersten und des Volkes und der Fehde der Allgemeinheit preisgegeben.
  2. Das Vermoegen des Geaechteten wird durch die Kanzlei fuer die Krone eingezogen, Haus und Brunnen des Geaechteten wuest gelegt.
  3. Der Geaechtete darf von jedermann niedergemacht oder als Gefangener vor Gericht gebracht werden.
  4. Wer einen Geaechteten aufnimmt oder sonstwie unterstuetzt, verfaellt selbst der Acht.
  5. Die Ehefrau eines Geaechteten gilt als Witwe, seine Kinder als Waisen.

§ 38 Verbannung

  1. Verbannung als mildere Form der Acht ist die Verweisung aus einer Stadt, einem Lehen oder dem Fuerstentum. Zudem wird der Straftaeter all seiner Aemter und Titel enthoben.
  2. Der Verbannte hat zu beeiden, dass er nicht vorzeitig zurueckkehren werde. Haelt er sich nicht an seinen Schwur, so ist er wegen Meineids (§ 20a) zu bestrafen.
  3. Verbannung kann auf ewig oder fuer bestimmte Zeit, als Strafe fuer sich oder anstelle einer anderen Strafe verhaengt werden, etwa als Gnadenstrafe bei todeswuerdigen Verbrechen.

 

Abschnitt IV – Sonstige Strafen

§ 39 Ehrenstrafe

  1. Durch die Ehrenstrafe wird die Ehrhaftigkeit des Verurteilten oeffentlich und schimpflich getilgt. Der Verurteilte kann keinen Eid mehr leisten, nicht mehr als Zeuge auftreten und kein ehrbares Gewerbe mehr ausueben.
  2. Ehrenstrafen bei Adeligen beinhalten das Verbot, Waffen zu tragen, das Verbot, einen Sattel zu nutzen, die Zertruemmerung des Wappens oder den Verlust der Turnierfaehigkeit. Damen koennen zum Tragen eines Lastersteins verurteilt werden.
  3. An Nichtadligen wird zusaetzlich oeffentliche Zuechtigung nach § 34 vollzogen oder eine Prangerstrafe verhaengt.
  4. Die Ehrenstrafte kann als Gnadenstrafe anstelle einer Strafe an Leib und Leben verhaengt werden.

§ 40 Enteignung

Die Besitztuemer des Verurteilten werden durch die Kanzlei fuer die Krone eingezogen.

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