Heute ist der 26. Saatmond 26 n.B.

§ 1 (weggefallen)

§ 2 Hohn und Spott

  1. Beleidigungen, Hohn und Spott gegenueber dem Adel sind verboten, es sei denn, er wird in Reimform oder gesungen vorgetragen.
  2. Zuwiderhandlungen werden nach § 34, in schweren Fällen oder in Wiederholungsfällen nach § 35 Ius Poena bestraft.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Amtsanmaszung

  1. Die unbefugte Ausuebung eines oeffentlichen Amtes oder das Vortaeuschen eines Amtes oder einer Handlung welche die taeuschende Person nicht innehaelt, ist strengstens verboten.
  2. Zuwiderhandlungen werden unter analoger Anwendung des § 20 Ius Poena bestraft.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Das Duellrecht

  1. Eine Forderung zu einem Duell darf nur auf gleichem Stande ausgesprochen werden.
  2. Hierbei ist der Adel in den niederen Adel und in den Hochadel zu unterteilen. Den niedersten Vertreter des Hochadels stellt der Baron.
  3. Eine Beeinflussung des Duells auf magischem oder alchemistischem Wege gilt als Verstosz gegen das Duellrecht. Der Nutznieszer der Beeinflussung gilt als Verlierer des Duells.
  4. Im Kriegsfall wird das Duellrecht ausgesetzt.

§ 7 Erbfolge

  1. Im Falle des Todes eines Freien beerbt ihn von Gesetzes wegen sein naechster maennlicher Angehoeriger. Erstgeborene Soehne des Verstorbenen gehen vor dessen Nachgeborenen, gehen vor dessen Bruedern, gehen vor dessen Vettern. Fehlt es an maennlichen Angehoerigen, geht das Erbe nach den gleichen Grundsaetzen an die naechste weibliche Angehoerige weiter. Ehegatten sind der Blutlinie nachrangig.
  2. Nicht erbfaehig sind Unfreie und Geistliche.
  3. Wenn es an Erben fehlt, faellt der Besitz an die Krone.
  4. Erbschulden sind vor dem Uebergang des Vermoegens aus den Mitteln des Nachlasses zu begleichen.
  5. Letzwillentliche Verfuegungen, die von den gesetzlichen Erbfolgeregelungen abweichen, koennen vom uebergangenen Erben angefochten werden.
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