Vorwort
Das Lex Patria Iddlandia, vorliegend in der Fassung 19 n.B. und nach der vierten Lehnsreform aus dem 1. Reichtstag zu Norderforst im Jahre 20 n.B., bildet die Rechtsgrundlage fuer das Fuerstentum Yddland.
Verfasst, zusammengetragen und erstmals niedergeschrieben im Jahre 9 n.B. und seither mehreren Reformen unterworfen, sei das Lex Patria Iddlandia bindend fuer jeden yddlaendischen Buerger und nicht Buerger und Adligen und nicht Adeligen und jeden Buerger und nicht Buerger und Adligen und nicht Adligen auf yddlaendischem Grund und Boden und auf yddlaendischer See.
Das Gebiet des Fuerstentums Yddland schlieszt die Baronien Alsân, Norderforst und Orkenstein-Sued, die Vikariate Moosgrund und Tarnow ein sowie die Vogtei Korjak und saemtliche Protektorate und sonstigen zu Yddland gehoerenden Laendereien.
§ 1 Ignorantia Iuris Nocet
- Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht.
- Ein jeder Adlige und ein jeder Buerger und nicht Buerger Yddlands und ein jeder, der sich auf yddlaendischem Grund und Boden oder auf yddlaendischer See aufhaelt, hat dem Lex Patria Iddlandia Folge zu leisten und diesem nicht zuwider zu handeln.
§ 2 (weggefallen)
§ 2a Leumund
- Da es kein hoeheres Wohl gibt, als die Sicherheit des yddlaendischen Adels und des yddlaendischen Volkes ist im Fall eines Verfahrens bei ungewisser Rechtslage nach dem Leumund zu entscheiden.
- Die bedingungslose Buergschaft durch eine Person mit gutem Leumund ist einem eigenen guten Leumund gleichzustellen.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Bestrafung
Eine verurteilte Straftat ist mit der von dem Ius Poena vorgeschriebenen Strafe zu suehnen.
§ 5 Gnade
Ein jeder Verurteilte hat das Recht, Gnade zu erflehen. Gnade kann jeweils von einem Vertreter der naechsthoeheren Instanz gem. § 5 (iv) Lex Prima gewaehrt werden. § 5 (iv) d) Lex Prima gelte hier nicht.