Heute ist der 28. Lenzmond 26 n.B.

Vorwort

Zum Wohle des yddlaendischen Volkes und zur Finanzierung des Aufbaus und der Pflege des staatlichen Gemeinwesens sowie zum Schutz vor Bedrohungen von auszen und innen sollen, wo deren Finanzierung nicht durch die Gueter und die Einnahmen der Lehensherren gedeckt, diese ermaechtigt und verpflichtet sein, in ihren Lehen Steuern gemaesz den hier folgenden Vorschriften zu erheben.

Buch I • Definitionen

§ 1 Persoenliche Einnahmen

Einnahmen aus dem Verkauf oder der Uebertragung von Rechten (i.a. Marktrechte Jagd- und Fischereirechte) sind keine Steuern und Abgaben im Sinne dieses Gesetzes.

Buch II • Grundabgaben

§ 2 Fronabgaben

  1. Bauern haben an die Grundherren des von ihnen bewirtschafteten Bodens Feudalabgaben zu zahlen.
  2. Die Feudalabgaben beinhalten Anteile am Ertrag des Grund- und Bodens sowie Anerkennungsabgaben, mit denen der Benutzer des Bodens die Herrschaftsrechte des Grundherren anerkennt.

§ 3 Frondienst

  1. Bauern, freie wie leibeigene, haben fuer ihre Grundherren an zwei mal sieben Tagen im Jahr Frondienste zu erbringen.
  2. Als Frondienst darf der Lehensherr Handdienste wie landwirtschaftliche Arbeit zur Saat- oder Erntezeit verlangen oder Spanndienste wie das zur Verfuegung stellen von Gespann oder Fuhrwerk mit Zugvieh und Geschirr, die Errichtung von Bauwerken, Anlagen, Straszen, Wassergraeben oder Rodungen.
  3. Wo erforderlich und moeglich, sollen Hand- und Spanndienste verrichtet werden, um der Allgemeinheit zu dienen, wie etwa zum Setzen von Feldsteinbruecken auf den Aeckern, zur Erhaltung von Daemmen oder auch zum Bau von Ackerwegen und Landstraszen.
  4. Als Frondienst darf auch der Jagdfron, i.a. als Treiber, durch Fuhrdienste oder zur Unterhaltung der Jagdhunde in der Schonzeit, eingefordert werden.

§ 4 Todfall

  1. Beim Tod eines Hoerigen ist eine faellige Naturalabgabe an den Grundherrn faellig (Mortuarium).
  2. Mit Zustimmung des Grundherren kann eine Geldabgabe die Sachleistung ersetzen.

Buch III • Lokale Steuern & Abgaben

§ 5 Stapelrecht

  1. Staedte, die das Stapelrecht besitzen, duerfen von durchziehenden Kaufleuten verlangen, dass sie ihre Waren in der Stadt fuer einen bestimmten Zeitraum auf dem Stapelplatz abladen, stapeln und anbieten.
  2. Ueber die Zulaessigkeit der Zahlung von Stapelgeldern zur Befreiung von der Stapelpflicht entscheidet der Stadtvorsteher.
  3. Ueber die Gewaehrung des Stapelrechts an die Staedte gegen Gewaehr einer Beteiligung an den Einnahmen entscheidet die Kanzlei.

Buch IV • Regionale Steuern & Abgaben

§ 6 Zoelle

  1. Fuer die Benutzung von Straszen- und Wasserwegen sowie Bruecken, und Stadttoren koennen durch den Grundherren Zoelle festgesetzt werden. Hierunter fallen auch Pflasterzoelle zur Finanzierung von Bau und Unterhalt gepflasterter Wege.
  2. Das Recht, Zollstaetten und -stationen zu errichten und Zollsaetze festzulegen, steht den Baronen und Rittern fuer ihre jeweiligen Lehen zu.
  3. Zur Durchsetzung der Zoelle gilt der Straszenzwang. Handelswaren duerfen von Kaufleuten nur auf befestigten Hauptstraszen transportiert werden, die an den Staedten Berardsport, Landfall, Neusiedel in Moosgrund, an Waldweiler in Alsan, an Seehaven in Norderforst oder an Gandershang, Kreuzstein oder Jelwardenburg in Korjak, an Thallengar, Luetzchensgrad oder Amarand in Tarnow sowie an Dunkelbach und Kupperklau in Orkenstein-Sued vorbei fuehren. Der Schutz dieser Straszen obliegt den jeweiligen Lehensherren, denen die Ertraege aus den Zoellen zustehen.

§ 7 Akzisen

  1. Auf Getraenke (i.a. Bier und Wein), auf Grundnahrungsmittel (i.a. Roggen, Weizen, Hopfen oder anderes Getreide sowie auf Mehl), auf andere Lebensmittel (i.a.Salz, Fett, Fleisch), auf Genussmittel (i.a. Zucker, Tabak, Kaffee, Tee) sowie nach Ermessen auf den sonstigen Verbrauch koennen Akzisen erhoben werden. Die Herstellung und der Verkauf von yddlaendischem Port bleiben akzisefrei.
  2. Das Recht, Akzisen auf die Herstellung oder den Verbrauch zu erheben und Akzisesaetze festzulegen, steht den Baronen und Rittern fuer ihre jeweiligen Lehen zu.
  3. Akzisen auf auslaendische Waren koennen nach Ermessen der Ziesemeister auf das bis zu zweieinhalbfache der Akzisen auf inlaendische Waren festgesetzt werden.

§ 8 Besitzsteuer

  1. Auf Grund und Boden sowie andere Vermoegensgegenstaende wie Vieh und Vorraete koennen einmal jaehrlich Besitzsteuern erhoben werden.
  2. Das Recht zur Erhebung von Besitzsteuern steht dem Hochadel fuer die in seinen Lehen befindlichen Besitzungen zu.
  3. Die Steuersaetze werden im eigenen Ermessen der Lehensherren festgesetzt, sollen jedoch anderthalb vom Hundert des Wertes des zu besteuernden Besitzes nicht ueberschreiten.
  4. Der Wert des Besitzes wird durch Amtstraeger der Lehensherren jaehrlich ermittelt und festgesetzt.

§ 9 Kopfsteuer

  1. Zur steuerlichen Erfassung der besitzlosen oder armen Leibeigenen und Paechter kann ohne Ruecksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhaeltnisse eine Kopfsteuer als fixer Betrag pro Person erhoben werden.
  2. Das Recht, Kopfsteuern zu erheben und festzusetzen, steht den Hochadel fuer die in seinen Lehen befindlichen Besitzungen zu.

§ 10 Schatzungen

  1. Zur Deckung der Repraesentationsausgaben und der Ausgaben fuer Verwaltung und Sicherheit des Landes sowie zur Finanzierung kriegerischer Auseinandersetzungen koennen durch den Fuersten sowie durch den Hochadel Kopfschatzungen erhoben werden.
  2. Die Festsetzung der Kopfschatzung soll sich hauptsaechlich nach der Vermoegenslage der zu Besteuernden sowie nach der Groesze ihres Besitzes richten.

Buch V • Kronsteuern

§ 11 Verwaltungssteuern

  1. Zur Deckung der Verwaltungsausgaben sowie der Repraesentationsausgaben des Fuerstentums ist ein Zehnt der regionalen Steuern an die Kanzlei abzufuehren.
  2. Steuerschuldner sind die Barone von Alsân, Norderforst und Orkenstein-Sued.

§ 12 Sondersteuern

  1. Sondersteuern dienen der Finanzierung von Kriegszuegen, Hochzeiten, Loesegeldforderungen oder allgemeiner Not.
  2. Die Erhebung von Sondersteuern steht dem Fuersten in eigenem Ermessen zu.

§ 13 Reparationssteuern

  1. Zur Begleichung von Reparationen, die als Kriegsentschaedigungen und sonstigen wirtschaftlichen Wiedergutmachungsleistungen bzw. Schadensersatz in finanzieller oder materieller Form zu leisten sind, kann der Fuerst Reparationssteuern in angemessener Hoehe erheben.
  2. Dieser pauschale Steuerbetrag kann in den Regionen nach Ermessen der jeweiligen Lehensherren und den in Abschnitt IV genannten Grundsaetzen folgend umlegt werden.

Buch VI • Kirchensteuern

§ 14 Kirchenvierzehnt

Zum Unterhalt des Klerus und Verteidigung des Rechten Glaubens des Riacommon sei jeder Yddlaender verpflichtet, den vierzehnten Teil seines Einkommens an die Kirche abzufuehren.

Buch VII • Verfahrensvorschriften

§ 15 Erhebung

  1. Das Nichtzahlen oder das verspaetete Zahlen von Steuern wird durch einen Saeumniszuschlag von einem Hundertstel pro Mond bestraft.
  2. Die Steuern und Abgaben werden lokal von den Schulzen und Buergermeistern zusammengetragen und an den Verwaltungssitz der jeweiligen unmittelbaren Lehensherren weitergeleitet.
  3. Der Kirchenvierzehnt nach § 14 wird ebenfalls durch die Schulzen und Buergermeister zusammengetragen und an das Kloster der Riasina zu Ehren des Sankt Phillonius weitergeleitet, so es im Ermessen der Kirche verteilt und genutzt wird.
  4. Akzisen nach § 7 werden durch Zisemeister von Amts wegen unmittelbar an den Stadttoren erhoben.

§ 16 Steuerstraftaten

  1. Die Taeuschung ueber den Wert der Grundlage zur Bemessung der Steuern, um eine geringere Steuer abzufuehren, sowie die Nichtabfuehrung von Steuern, Zoellen und Abgaben werden nach § 18 Ius Poena bestraft.
  2. Die Umgehung des Straszenzwangs ist untersagt und wird analog § 18 Ius Poena geahndet.
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